3D: 3D AG (3D Ltd.), eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, in Baar, Schweiz.
KUNDE: Jede natürliche oder juristische Person mit der 3D einen VERTRAG abschliesst oder über einen solchen verhandelt.
VERTRAG: Jede Vereinbarung zwischen 3D und einem KUNDEN, jede Änderung oder Ergänzung zu einer solchen Vereinbarung sowie sämtliche (rechtlichen) Handlungen zur Vorbereitung und Erfüllung einer solchen Vereinbarung.
AUFTRAG: Jede in irgendeiner Form zu 3D gelangende Bestellung in Bezug auf PRODUKTE.
PRODUKTE: Holographische und/oder beugungsoptisch wirksame Produkte, einschliesslich Labels und Folien, Muster, Nickel-Prägematrizen (Shims), (speziell angefertigte) Maschinen und Einrichtungen sowie alle anderen Produkte, Rechte und Dienstleistungen, die Gegenstand eines VERTRAGS sind.
LIEFERUNG: Gemäss Paragraph 10.1
HÖHERE GEWALT: Gemäss Paragraph 11.1
ÜBERGEBENES MATERIAL: Gemäss Paragraph 12.3
VERWERTUNG: Gemäss der Definition von Paragraph 12.3
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes geschäftlichen VERTRAGS und sind anwendbar auf alle damit verbundenen (rechtlichen) Handlungen von 3D und des KUNDEN, wie Offerten, Bestellungen, etc.
2.2 Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind in jedem Fall anwendbar, vorausgesetzt, dass in der Offerte oder der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ausgesagt ist.
2.3 Änderungen, Ergänzungen und Hinzufügungen zu den Bestimmungen eines VERTRAGS und/oder dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von 3D schriftlich festgelegt worden sind und beziehen sich dann nur auf den betroffenen einzelnen VERTRAG.
2.4 Mündlich und/oder telephonisch getroffene Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von 3D schriftlich bestätigt werden.
2.5 Kaufbedingungen des KUNDEN sind für 3D nur dann bindend, wenn sie von 3D schriftlich akzeptiert werden.
3. Offerten, Angebote, Dokumentationen und Zeichnungen
3.1 Ohne explizite anderslautende Angabe sind Offerten und/oder (Preis-)Angaben nicht bindend und dienen lediglich dazu, den KUNDEN zur Erteilung eines AUFTRAGES aufzufordern.
3.2 Dokumente, Dokumentationen und Zeichnungen im Zusammenhang mit einem Angebot und/oder einer Preisofferte bleiben Eigentum von 3D und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an Wettbewerber. Urheberrechte und geistiges Eigentum im Zusammenhang mit solchen Offerten, Angaben und damit verbundener Dokumente sind zu beachten und deren Bestand zu gewährleisten. Missachtungen führen zur Schadensersatzpflicht.
4. Abschluss eines VERTRAGES, zusätzliche Tätigkeit
4.1 Ein VERTRAG gilt nur dann als abgeschlossen, wenn 3D einen AUFTRAG schriftlich angenommen hat, tatsächlich einen AUFTRAG ausführt oder wenn der KUNDE rechtzeitig, schriftlich und ohne Änderungen vorzunehmen, die ANNAHME des von 3D abgegebenen Angebotes annimmt.
4.2 Unabhängig davon, ob ein Vertrag abgeschlossen ist, ist 3D berechtigt dem KUNDEN sämtliche im Zusammenhang mit irgendwelchen Offerten für PRODUKTE entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit der KUNDE eine solche Offerte für PRODUKTE ausdrücklich verlangt hat.
4.3 Falls der KUNDE Änderungen oder Ergänzungen zu irgendeinem Aspekt der Vertragsgemässen Leistungen von 3D verlangt, die nach Ansicht von 3D, die durch 3D zu erbringende Leistung erhöhen, so ist 3D berechtigt dem KUNDEN die zusätzliche Tätigkeit in Rechnung zu stellen, selbst wenn ursprünglich ein Festpreis vereinbart wurde. 3D wird in diesem Fall den KUNDEN so schnell als möglich über eine solche Erhöhung und über die Frist informieren, innerhalb der, 3D in der Lage ist, alle anderen Verpflichtungen gemäss VERTRAG zu erfüllen. Es wird angenommen, dass der KUNDE mit der Durchführung der zusätzlichen Tätigkeit und den damit verbundenen Kosten und Folgen einverstanden ist, falls er 3D nach der entsprechenden Mitteilung von 3D nicht umgehend schriftlich anderweitig informiert.
5. Technische Beschreibungen, Designs, Muster und Zeichnungen
5.1 Sämtliche Aussagen bezüglich Aussehen, Dimensionen, Gewichte sowie anderen Grössen und technischen Beschreibungen der PRODUKTE werden von 3D mit grosser Sorgfalt gemacht. 3D kann jedoch nicht garantieren, dass diesbezüglich keine Abweichungen vorkommen.
5.2 Gezeigte oder übergebene Designs, Muster und Zeichnungen dienen lediglich zur groben Orientierung über die betroffenen PRODUKTE. Sämtliche dem KUNDEN zur Verfügung gestellten Mustern werden lediglich zu Informationszwecken übergeben und bedeuten keinesfalls ausdrückliche oder stillschweigende Bedingungen oder Garantien für eine bestimmte Beschaffenheit, Art oder eine gebrauchs- oder marktfähige Qualität. Es wird davon ausgegangen, dass der KUNDE sich diesbezüglich vor einer Bestellung von PRODUKTEN vergewissert hat.
6. Preise
6.1 Ohne anderslautende Vereinbarung sind alle Preise von 3D in Schweizer Franken angegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Ohne eine anderslautende Vereinbarung übernimmt der KUNDE die Verpackungskosten, Frachtkosten, Import- und Exportsteuern, Verbrauchssteuern, Versicherungs-, Inbetriebnahme-, Kommissions- und nachfolgende Anwendungsunterstützungskosten sowie sämtliche anderen Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit den PRODUKTEN oder deren Transport auferlegt oder erhoben werden.
6.2 Die Preise basieren immer auf den Gegebenheiten, wie sie sich 3D zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geboten haben. Hierzu gehören (ohne Beschränkung) Wechselkurse, Einkaufspreise, Frachtkosten, Import- und Exportsteuern, Verbrauchssteuern und andere Gebühren und Abgaben, die direkt oder indirekt 3D auferlegt und/oder 3D von Dritten in Rechnung gestellt werden. Falls sich diese Gegebenheiten nach Abschluss eines VERTRAGS, jedoch noch vor der LIEFERUNG der PRODUKTE ändern, hat 3D das Recht, dem KUNDEN solche zusätzlichen Kosten zu verrechnen.
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7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der KUNDE hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum den ihm in Rechnung gestellten Betrag in der dort erwähnten Währung zu zahlen.Alle Zahlungen haben auf ein von 3D zu bezeichnendes Bankkonto zu erfolgen.
7.2 Sämtliche dem KUNDEN in Rechnung gestellte Beträge sind ohne Rabatte oder Abzüge zu entrichten. Der KUNDE ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegenverrechnungen vorzunehmen oder eine Zahlungsverpflichtung einzustellen.
7.3 Das Einbehalten oder die Kürzung einer Zahlung auf Grund von Reklamationen oder die Verrechnung mit Gegenforderungen sind nicht gestattet.
7.4 Bei AUFTRÄGEN, die CHF 15’000.-- (oder einen entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Zeitpunkt der Erteilung des AUFTRAGS) übersteigen, hat der KUNDE ein Drittel des vereinbarten Preises als Vorauszahlung zu entrichten. Bis zum Eingang der Vorauszahlung hat 3D keine Verpflichtung, den AUFTRAG oder die AUFTRÄGE ganz oder teilweise auszuführen.
7.5 Falls 3D zu irgendeinem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN hat, kann 3D noch vor (oder während) der Ausführung des VERTRAGS vom KUNDEN verlangen, entweder eine (Teil-)Vorauszahlung des vereinbarten Preises oder, nach Ermessen von 3D und ungeachtet der Fälligkeit und Zahlbarkeit, eine angemessene Sicherheit für die Zahlung der Beträge zu leisten, die der KUNDE 3D schuldet oder schulden wird.
7.6 Der blosse Ablauf einer Zahlungsfrist gilt als Ereignis, durch das der KUNDE in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind sämtliche Beträge, die der KUNDE 3D schuldet, sofort und vollständig zu zahlen.
7.7 Auf alle Beträge, die bei Fälligkeit nicht entrichtet worden sind, wird dem KUNDEN ab dem Fälligkeitsdatum pro Monat oder für einen Teil des Monats ein Zwölftel des offiziellen Diskontsatzes der Zuger Kantonalbank zuzüglich 2%, mindestens jedoch 7%, je nach dem was höher ist, in Rechnung gestellt.
7.8 Ist der KUNDE gegenüber 3D in Verzug, so hat er 3D sämtliche damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten vollumfänglich zu ersetzen. Die vom KUNDEN zu tragenden aussergerichtlichen Kosten betragen mindestens 10% des geschuldeten Betrages, im Minimum jedoch CHF 400.--, zuzüglich Mehrwertsteuer auf diesen Betrag. Mit jeder vom KUNDEN erhaltenen Zahlung werden zunächst die gegenüber 3D im Zusammenhang mit gelieferten PRODUKTEN bestehenden Schulden des KUNDEN gegenüber 3D getilgt, sofern 3D für diese PRODUKTE keinen Eigentumsvorbehalt und/oder keine Sicherheit gemäss Paragraph 8 bestimmt hat. Danach werden alle vom KUNDEN erhaltenen Beträge zuerst für die ganze oder teilweise Bezahlung von allfälligen Zinsen und angefallenen Kosten gemäss Paragraph 7.6 und 7.7 verwendet.
8. Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt
8.1 Ungeachtet dessen, ob eine LIEFERUNG erfolgt ist, geht das Eigentum an den PRODUKTEN erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher Beträge, die zugunsten von 3D gemäss irgendeinem VERTRAG fällig sind oder fällig werden, auf den KUNDEN über.
8.2 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an den PRODUKTEN auf ihn übergeht, ist der KUNDE nicht berechtigt die PRODUKTE an Dritte zu vermieten oder ihnen die Benutzung zu ermöglichen oder die PRODUKTE zu verpfänden oder die PRODUKTE in irgendeiner anderen Weise zu belasten. Die PRODUKTE, deren Eigentum bei 3D verbleibt, können vom Kunden nur in dem Umfang an Dritte verkauft, angeboten und geliefert werden, wie es im Rahmen des üblichen Geschäftsgang des KUNDEN erforderlich ist.
8.3 Falls und solange das Eigentum an den PRODUKTEN bei 3D bleibt, hat der KUNDE 3D unverzüglich schriftlich zu informieren, falls eine Pfändung oder Beschlagnahmung erfolgt oder droht oder falls irgendeine andere Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich der PRODUKTE (oder Teilen davon) (wahrscheinlich) bevorsteht. Auf Anfrage von 3D hat der KUNDE 3D unverzüglich mitzuteilen, wo sich die entsprechenden Produkte befinden.
8.4 Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahmung der PRODUKTE und falls dem KUNDEN (vorläufig) Zahlungsaufschub gewährt wird oder falls über ihn ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder falls er unfreiwillig in Liquidation gerät, hat der KUNDE den Gerichtsvollzieher, der die Verpfändung oder Beschlagnahmung durchführt oder, je nach den Umständen, den Verwalter, Treuhänder oder Liquidator über die (Eigentums-) Rechte von 3D in Kenntnis zu setzen. Der KUNDE gewährleistet, dass er im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahmung der PRODUKTE unverzüglich alle möglichen Massnahmen ergreift, damit die Pfändung bzw. Beschlagnahmung aufgehoben wird.
8.5 Falls der KUNDE den für die ihm gelieferten PRODUKTE vereinbarten Preis nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, wird der KUNDE auf Verlangen von 3D sofort jede erforderliche Unterstützung leisten, dass die PRODUKTE oder, nach Wahl von 3D, die Guthaben des KUNDEN bei Dritten an 3D verpfändet werden als angemessene Sicherheit für die Zahlung aller ausstehender Beträge zuzüglich Zinsen und Kosten, ohne dass die anderen 3D vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte beeinträchtigt werden.
8.6 Ungeachtet irgendwelcher anderer 3D zustehender Rechte, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf die Rechte gemäss Paragraph 8, hat 3D bei einer berechtigten Vermutung, dass der KUNDE nicht in der Lage ist seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gemäss VERTRAG nachzukommen, das Recht, jederzeit den Besitz sämtlicher PRODUKTE wiederzuerlangen, die im Eigentum von 3D sind und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des KUNDEN oder andere Örtlichkeiten, wo sich irgendwelche PRODUKTE befinden könnten, zu betreten.
9. Lieferbedingungen
9.1 Art, Umfang und Durchführung der LIEFERUNG werden durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Die Ausführung von nicht in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungen müssen schriftlich vereinbart und separat entschädigt werden.
9.2 Die von 3D angegebene Lieferfrist basiert auf den Gegebenheiten, wie sie sich 3D zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geboten haben und, soweit der Zeitpunkt der LIEFERUNG von durch Dritte vorzunehmende Handlungen abhängt (wie beispielsweise Beschaffung aller Daten, Ausrüstung und (Halbfertig-)Produkte) auch auf dem Datum, an dem diese Handlungen vom KUNDEN oder Dritten ausgeführt werden. 3D wird sich jedoch nach besten Kräften bemühen, die Lieferfrist einzuhalten.
9.3 Falls die Lieferfrist überschritten wird, steht 3D eine zusätzliche Frist von 15 Tagen zur Verfügung, um die LIEFERUNG auszuführen, sofern 3D nicht voraussieht, dass es auf Grund anderer als den in Paragraph 11 aufgeführten Umständen nicht möglich sein wird, die Lieferung innerhalb der zusätzlichen Frist auszuführen. In einem solchen Fall wird 3D den KUNDEN sofort entsprechend informieren.
9.4 Zu keiner Zeit steht dem KUNDEN weder Schadenersatz in irgendeiner Form noch das Recht zur Auflösung des VERTRAGES zu, solange die Zeitspanne, um die die Lieferfrist überschritten ist, nicht so gross ist, dass es dem KUNDEN nicht zugemutet werden kann, den VERTRAG, oder den relevanten Teil davon, weiterzuführen. In einem solchen Fall hat der KUNDE das Recht den VERTRAG in dem Umfang zu kündigen, wie dies zwingend erforderlich ist.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Die LIEFERUNG erfolgt ab Werk 3D. Nutzen und Gefahr gehen mit Beginn der LIEFERUNG auf den KUNDEN über.
10.2 Falls der KUNDE die Annahme der gelieferten PRODUKTE verweigert oder sie zum vereinbarten Liefertermin nicht annimmt, befindet er sich in Verzug, ohne dass diesbezüglich eine Mitteilung erforderlich ist. Der KUNDE ist für jeden Schaden verantwortlich, der auf Grund des Verzugs entsteht. In diesem Fall ist 3D berechtigt, auf Kosten und Risiko des KUNDEN die PRODUKTE zu lagern und dem KUNDEN dies in Rechung zu stellen.
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11. Höhere Gewalt
11.1 Unter HÖHERER GEWALT sind sämtliche Umstände zu verstehen, auf die 3D keinen Einfluss ("HÖHERE GEWALT") hat und auf Grund derer
die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem KUNDEN ganz oder teilweise unmöglich wird oder auf Grund derer es von 3D vernünftigerweise nicht verlangt werden kann ihren Verpflichtungen nachzukommen, ungeachtet dessen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des VERTRAGS solche Umstände vorhersehbar waren. Die zuvor genannten Umstände schliessen ein Streiks, Aussperrungen, Embargos, Aufstände und Krawalle, Verzögerungen bzw. Verspätungen oder andere Schwierigkeiten in der Produktion von 3D oder ihren Lieferanten und/oder im Transportbereich von 3D oder Dritten, Währungsschwankungen, Anhebung von Importzöllen und/oder Verbrauchs- und/oder anderen Steuern, von Regierungen oder Behörden getroffene Massnahmen und Nichterteilung irgendeiner Lizenz oder Bewilligung, die von Behörden einzuholen ist.
11.2 Falls 3D aufgrund HÖHERER GEWALT verhindert ist gegenüber dem KUNDEN ihre Verpflichtungen zu erfüllen, gilt die Verpflichtung zur Erfüllung solange als ausgesetzt, wie das Ereignis der HÖHEREN GEWALT andauert.
11.3 Falls das Ereignis der HÖHEREN GEWALT länger als 3 Monate andauert sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung aufzulösen, soweit eine solche Auflösung oder Teilkündigung auf Grund der durch die HÖHERE GEWALT gegebenen Situation gerechtfertigt ist.
11.4 Im Falle von HÖHERER GEWALT steht dem KUNDEN keinerlei Entschädigung zu, selbst wenn 3D auf Grund der HÖHEREN GEWALT einen Nutzen oder Vorteil erlangt.
12. Geistiges Eigentum
12.1 Sämtliche im Zusammenhang mit PRODUKTEN, Dokumentationen, Zeichnungen oder Dokumenten stehenden Rechte am geistigen Eigentum gehören und verbleiben bei 3D.
12.2 Alle Präge-Matrizen (Shims), Muster von holographischen oder beugungsoptisch wirksamen Strukturen und andere PRODUKTEN werden, soweit nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, ausschliesslich zur Nutzung durch den KUNDEN gemäss den Bedingungen des jeweiligen VERTRAGES geliefert. Dem KUNDEN ist es ausdrücklich untersagt, Shims oder Kopien bzw. Vervielfältigungen von Shims an Dritte zu übergeben. Der KUNDE anerkennt, dass dies eine unberechtigte Nutzung der 3D PRODUKTE bedeuten würde. Nach Beendigung des VERTRAGS ist die Nutzung von jedweden urheberrechtlich geschützten Strukturen durch den KUNDEN untersagt.
12.3 In Bezug auf Originations oder Präge-Matrizen oder jedwede andere im Zusammenhang mit einem VERTRAG 3D zur Verfügung gestellten Materialien ("ÜBERGEBENES MATERIAL") sichert der KUNDE zu, dass er an ihnen sämtliche Nutzungs- und Eigentumsrechte hat und berechtigt ist, sie den im VERTRAG vorgesehenen Bestimmungen zuzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass der KUNDE 3D für die Vertragsgemässen Zwecke ein lizenzgebührenfreies Recht zur Wiedergabe, Reproduktion, Ausstellung, Veröffentlichung, Anbringung, Verkauf, Vertrieb und zur Erzeugung von Bearbeitungen ("VERWERTUNG") von UNTERBREITETEM MATERIAL, das im Zusammenhang mit dem VERTRAG steht, erteilt hat. Der KUNDE sichert 3D ausdrücklich zu, alles zu unternehmen, um 3D bezüglich irgendwelcher Ansprüche (eines KUNDEN und/oder eines Dritten) und von jeder Haftung freizustellen sowie 3D jeden Schaden zu ersetzen, der wegen einer solchen VERWERTUNG des UNTERBREITETEN MATERIALS oder wegen des in verkehr bringen desselben entsteht. 3D ist berechtigt, auf Verlangen eines Dritten die VERWERTUNG sofort einzustellen. Der KUNDE stellt 3D auch in diesem Zusammenhang von jeder Haftung frei und ersetzt 3D jeden Verlust, der auf Grund einer solchen Arbeitsunterbrechung entsteht.
13. Abnahme und Reklamationen
13.1 3D sichert dem KUNDEN zu, dass die PRODUKTE bei LIEFERUNG den vereinbarten Anforderungen entsprechen.
13.1.1 3D sichert dem KUNDEN eine produktgerechte Lagerung des Master- und des Submastershim zu. Da sich der Nickel-Shim über eine längere Lagerhaltung in der Qualität verändert, können wir nur eine Lagerhaltung von 10 Jahren garantieren. Wir empfehlen eine Neuabformung nach 8 Jahren.
13.2 Es wird vom KUNDEN verlangt, dass dieser die PRODUKTE sofort nach der LIEFERUNG überprüft (oder überprüfen lässt). Reklamationen bezüglich der PRODUKTE müssen 3D innerhalb von 30 Tagen nach LIEFERUNG, unbeschadet von Paragraph 10.2, schriftlich mitgeteilt werden.
13.3 Mängel, die vernünftigerweise nicht innerhalb der in Paragraph 13.2 genannten Frist gefunden werden können, müssen 3D sofort nach deren Entdeckung und in keinem Falle später als 60 Tage nach Empfang schriftlich mitgeteilt werden.
13.4 Bei Entdeckung von Mängeln an den PRODUKTEN hat der KUNDE sofort den Verkauf, Gebrauch, Behandlung, Bearbeitung und/oder eine Inbetriebnahme der betreffenden PRODUKTE einzustellen und es wird im Weiteren erwartet, dass er diejenigen Handlungen vornimmt oder unterlässt, welche vernünftigerweise möglich oder erforderlich sind, um einen (weiteren) Schaden zu vermeiden.
13.5 Der KUNDE hat bei der Untersuchung einer Reklamation jede erforderliche Unterstützung zu leisten. Falls der Kunde keine Unterstützung leistet oder der Reklamation aus einem anderen Grund nicht (mehr) nachgegangen werden kann, wird die Reklamation nicht berücksichtigt und der KUNDE hat gegenüber 3D diesbezüglich keine Ansprüche. Stellt sich heraus, dass die Reklamation unbegründet war, trägt der KUNDE sämtliche im Zusammenhang mit der Reklamation entstandenen Kosten.
13.6 Der KUNDE kann aus der Tatsache, dass eine Reklamation näher untersucht wird, keine Rechte herleiten.
13.7 Der KUNDE ist ohne vorherige Zustimmung von 3D nicht berechtigt, die PRODUKTE zurückzusenden. 3D trägt die Kosten für eine Retournierung von PRODUKTEN nur, wenn die Reklamation des KUNDEN rechtzeitig und in korrekter Weise erfolgte und erwiesenermassen berechtigt war.
13.8 Wenn eine Reklamation des KUNDEN bezüglich eines Mangels der PRODUKTE rechtzeitig und in korrekter Weise erfolgt und berechtigt ist, ist die damit entstehende Gewährleistungspflicht von 3D auf die Verpflichtungen gemäss Paragraph 13 beschränkt.
13.9 Der KUNDE kann keine Rechte aus angeblich mangelhaften PRODUKTEN herleiten, falls und soweit diese PRODUKTE an einer Druckeinrichtung montiert sind, und 3D unterliegt keiner Verpflichtung irgendeiner Beanstandung bezüglich eines solchen PRODUKTES zu untersuchen.
13.10 Der KUNDE erklärt sich bei Bestellung von Hologramm-Etiketten einverstanden, dass eine Überlieferung von bis zu 10% oder eine Unterlieferung von 5% gemacht werden kann. Dies resultiert aus der Produktion, da die 3D einen Materialzuschuss von 15% für die optimale Herstellung benötigt.
4 F02.02.02414.
14. Verpflichtungen von 3D
14.1 Vorausgesetzt eine Reklamation bezüglich der PRODUKTE ist rechtzeitig und in korrekter Weise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 13 erfolgt und vorausgesetzt es ist in ausreichendem Masse erwiesen, dass die Reklamation berechtigt ist, stehen 3D die folgenden
Möglichkeiten zur Wahl:
a) gegen Retournierung der mangelhaften PRODUKTE die mangelhaften PRODUKTE gegen neue PRODUKTE auszutauschen, oder
b) die mangelhaften PRODUKTE entsprechend nachzubessern, oder
c) den vereinbarten Preis ganz (oder teilweise) zurückzuerstatten oder dem KUNDEN dafür den in Rechnung gestellten Betrag eine Gutschrift auszustellen, oder
d) dem KUNDEN auf den Kaufpreis einen Nachlass zu gewähren, wobei der Nachlass in gegenseitigem Einverständnis zwischen 3D und dem KUNDEN festzulegen ist. Handelt 3D gemäss einer der zuvor erwähnten Optionen, so hat 3D damit sämtliche von ihr zu erbringenden Verpflichtungen erfüllt.
14.2 Falls 3D dem KUNDEN PRODUKTE liefert, die 3D von Lieferanten erhalten hat, gehen die von 3D gegenüber dem Kunden gewährten Garantie und Gewährleistungen in keinem Falle über das hinaus, was 3D gegenüber ihren Lieferanten geltend machen kann.
15. Haftung von 3D und Schadensersatz
15.1 3D ist nicht für den Ersatz irgendeines Schadens an PRODUKTEN verantwortlich, der bei pflichtgemässer Erfüllung der Bestimmungen gemässParagraph 14 über den dort genannten Umfang hinaus geht. Die vertragliche und gesetzliche Haftung von 3D ist in jedem Fall und zu jeder Zeit auf den Betrag (oder einen Teil davon) des vereinbarten Preises des PRODUKTES beschränkt, in Bezug auf welches diese Haftung entsteht.
15.2 3D ist weder auf Grund eines Gesetzes noch auf Grund irgendeines Vertrages haftbar für irgendwelche Folgeschäden, einschliesslich Betriebsverluste/entgangener Gewinn, Umweltschäden und nichtmaterielle Schäden, welche der KUNDE oder irgendein Dritter infolge (der Benutzung) der PRODUKTE oder der Spezifikationen von (Halbfertig-) PRODUKTEN oder Materialien, die vom KUNDEN zur Verfügung gestellt wurden, erleidet.
15.3 Die Bestimmungen gemäss den vorgehenden Paragraphen stellen keine Beeinträchtigung der gesetzlichen Produktehaftpflicht von 3D dar.
15.4 3D kann sich nicht auf eine Beschränkung der Haftung gemäss den Paragraphen 15.1 und 15.2 berufen, falls und soweit ein Schaden oder Verlust das unmittelbare Resultat einer vorsätzlichen Handlung oder einer groben Fahrlässigkeit von 3D ist.
15.5 Sofern nicht ein Schaden oder Verlust aus einer vorsätzlichen Handlung oder einer groben Fahrlässigkeit von 3D entstanden ist, hat der KUNDE
3D von und gegen jede Ansprüche oder Klagen Dritter freizustellen, die direkt oder indirekt mit (einer Benutzung von) den PRODUKTEN verbunden sind. Der KUNDE hat ferner 3D sämtliche Kosten, einschliesslich angemessener Anwaltshonorare, zu erstatten, die 3D als Resultat von solchen Ansprüchen oder Klagen, entstehen können.
15.6 Wir lagern den Master- und Submaster (Einzelzelle) für Sie ein. Können aber für die Beständigkeit keine Garantie übernehmen und somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wir können Ihnen aber schon wegen der Fälschungssicherheit und wegen der Optimierung der Haltbarkeit empfehlen, alle 3 Jahre das Design des Hologramms anzupassen. Dies kann im Wesentlichen durch Integrieren eines Nano- oder Mikrotextes erfolgen.
16. Verzug; Rücktritt/Kündigung
16.1 Im Fall, dass der KUNDE in Verzug ist sowie in allen anderen in Paragraph 16.2 erwähnten Fällen, sind alle Beträge, die der KUNDE 3D aufgrund irgendeiner Rechnung oder sonst wie schuldet, sofort und vollständig zur Zahlung fällig. Ausserdem hat 3D as Recht, entweder ihre eistung bezüglich jedes einzelnen VERTRAGES einzustellen oder von jedem VERTRAG mit dem KUNDEN zurückzutreten oder ihn teilweise zu kündigen.
16.2 Falls dem KUNDEN ein (zeitweiliger) Zahlungsaufschub gewährt wird, er seinen Konkurs entschliesst oder über ihn ein Konkursverfahren eröffnet wird, er in (Zwangs-) Liquidation gerät oder falls der Geschäftsbetrieb des KUNDEN nicht weitergeführt wird, werden aus rechtlichen Gründen sämtliche VERTRÄGE mit dem KUNDEN aufgehoben, sofern 3D nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach einem solchen Vorgang den KUNDEN auffordert bestimmten Vertragsgemässe Leistungen (oder Teile davon) zu erbringen.
16.3 Die Bestimmungen der Paragraphen 16.1 und 16.2 berühren oder vermindern in keiner Weise andere 3D vertraglich oder von Gesetzes wegen zustehenden Rechte.
16.4 Bei Eintreten eines der in den Paragraphen 16.1 und 16.2 genannten Ereignisse hat 3D das Recht, den Besitz der in Frage stehenden PRODUKTE zurück zu erlangen. In diesem Fall können 3D und ihr(e) Vertreter das Grundstück und die Räumlichkeiten des KUNDEN betreten, um sich an den PRODUKTEN Besitz zu verschaffen. Der KUNDE ist verpflichtet, diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Durchsetzung der 3D zustehenden Rechte erforderlich sind.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der VERTRAG unterliegen Schweizer Recht und allen anwendbaren internationalenVereinbarungen; der Erfüllungsort für jeden VERTRAG ist Zug, Schweiz.
17.2 Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.
17.3 Vorbehaltlich der zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen werden sämtliche Streitigkeiten, die auf Grund des VERTRAGES oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen entstehen, vom zuständigen Gericht in der Stadt Zug entschieden, immer unter der Voraussetzung, dass 3D das Recht hat, gleichzeitig oder alternativ gegen den KUNDEN bei jedem anderen sich für zuständig erklärenden Gericht eine Klage einzureichen.